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Meisterprüfung
Meisterprüfung

Prüfverfahren, durch das die Befähigung zum Führen eines selbstständigen Handwerksbetriebes und zum ordnungsgemäßen Ausbilden von Lehrlingen festgestellt werden soll.

Die Meisterprüfung ist grundsätzlich Voraussetzung zur:

selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes
Erteilung eines Meisterbriefs
Führung des Meistertitels in einem Handwerksberuf
Eintragung in die Handwerksrolle
Sie wird bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer abgenommen.

Die Meisterprüfung ist nur für die selbstständige Ausübung eines so genannten "Vollhandwerkes" (zulassungspflichtiges Handwerk) erforderlich. Die Zahl der dazu zählenden Gewerke wurde im Jahre 2004 von 94 auf 41 reduziert. Gewerbe, die nicht zu den Vollhandwerken zählen, bedürfen keiner Meisterprüfung, sondern müssen nur bei der Handwerkskammer angemeldet werden.

Zur Meisterprüfung in einem "Vollhandwerk" ist zuzulassen, wer:

eine Gesellenprüfung in dem gleichen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk bestanden hat
oder
wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige (in der Regel dreijährige) Berufstätigkeit ausgeübt hat
Auch in nicht zulassungspflichtigen Handwerken können Meisterprüfungen abgelegt werden. Dazu bedarf es allein der vorherigen Gesellenprüfung.

Die einzelnen Anforderungen an die Meisterprüfung sind in für das jeweilige Berufsbild erlassenen Verordnungen beschrieben.

Praxistipp:
Wer mindestens sechs Jahre als Geselle, davon mindestens vier in leitender Position tätig war, hat ein Recht auf eine Ausübungsgenehmigung in einem Vollhandwerk, ohne dass es einer Meisterprüfung bedarf.

Handwerker, denen zurzeit keine Meisterprüfung zuzumuten ist, erhalten oftmals eine (befristete) Ausnahmegenehmigung, die zur Ausübung des Handwerks und der Eintragung in die Handwerksrolle berechtigt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Handwerksordnung (HandwO)
Handwerksrolle

Norm:

§ 7 HandwO
§ 7b HandwO
§ 45 HandwO
§ 46 HandwO
§ 49 HandwO
§ 51 HandwO
§ 121 HandwO


 
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