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Mietvertrag/ Kündigungsfrist
Mietvertrag/ Kündigungsfrist

Frist zur Kündigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnisses.

Eine Kündigung für Wohnraummietverhältnisse ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats auszusprechen. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter:

nach einer Mietzeit von fünf Jahren auf 6 Monate.
nach einer Mietzeit von acht Jahren auf 9 Monate.
Bei Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und vom Vermieter mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf des Monats zulässig. Vertragsklauseln im Mietvertrag, die zum Nachteil von Mietern abweichen wollen, sind unwirksam.

Geschäftsraummietverträge sind spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zu kündigen.

Die Kündigungsfrist für Mietverhältnisse über Grundstücke, im Schiffsregister eingetragene Schiffe und Räume, die keine Geschäftsräume sind, bestimmt sich nach dem Bemessungszeitraum der Miete:

Bei einer nach Tagen bemessen Miete kann das Mietverhältnis jeden Tag zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden.
Bei einer nach Wochen bemessen Miete ist das Mietverhältnis spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends zu kündigen.
Bei einer nach Monaten oder noch längeren Zeiträumen bemessenen Miete ist das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen; bei Mietverhältnissen über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragenen Grundstücken nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres.
siehe hierzu auch:

Lexikon:
Miete/ Reparaturkosten
Miete/ Schadensersatzpflicht des Vermieters
Mieterhöhung
Mietkaution
Mietminderung
Mietspiegel
Mietvertrag/ fristlose Kündigung
Mietvertrag/ ordentliche Kündigung
Mietvertrag/ Sonderkündigungsrecht
Mietvertrag/ Sozialklausel

Ratgeber:

Neues Mietrecht Teil 1
Neues Mietrecht Teil 2

Norm:

§ 580a BGB
§ 573c BGB


 
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