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Minderjährigkeit
Minderjährigkeit

Personenrechtlicher Status, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres besteht.

Minderjährig ist, wer nicht volljährig ist. Das ergibt sich aus den Paragrafen 2 und 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Tag der Geburt wird bei der Ermittlung des Lebensalters mitgezählt, sodass die Volljährigkeit am 18. Geburtstag um 0 Uhr eintritt (§§ 187 Absatz 2 Satz 2, 188 Absatz 2 BGB).

Der Minderjährigenschutz ist ein zentrales Prinzip des Bürgerlichen Rechts.

Minderjährige unterliegen deshalb zahlreichen Beschränkungen, beispielsweise bei der:

freien Wahl des Wohnsitzes (§§ 8, 11 BGB)
Geschäftsfähigkeit (§§ 104 Nr. 1, 106 BGB)
Deliktsfähigkeit (§§ 276 Absatz 1 Satz 2, 828 BGB)
Ehemündigkeit (§ 1303 BGB)
Testierfähigkeit (§§ 2229 Absatz 1, 2233 Abs.1, 2247 Absatz 4 BGB)
Minderjährige werden im Rechtsverkehr durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern) vertreten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Aufsichtspflicht/ Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Recht
Deliktsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Haftung für Kinder
Haftung von Kindern
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Stellvertretung
Taschengeld
Vormund

Norm:

§ 2 BGB
§ 104 BGB
§ 106 BGB


 
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