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Mitverschulden
Mitverschulden

Schadensersatzansprüche können eingeschränkt sein, wenn der Geschädigte sich ein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen muss.

Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Schadensvermeidung.

Will der Geschädigte aber Ersatzansprüche geltend machen, muss er sich u.U. anrechnen lassen, dass er nicht die Sorgfalt angewandt hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in dieser Situation beachtet hätte, z.B. ein durch einen Sturz auf dem Bürgersteig bei winterlicher Witterung Geschädigter muss höhere Sorgfaltspflichten beachten als ein Geschädigter, der im Sommer über einen vom Hausbesitzer im Hauseingang unerwartet liegengelassenen Gegenstand stolpert.

Die Sorgfaltsanforderungen sind jeweils der konkreten Situation und dem individuellem Einzelfall zu entnehmen.

Hat der Geschädigte bei der schädigenden Handlung eine sittliche, gesetzliche oder berufliche Pflicht erfüllen wollen oder befand er sich in einer lebensbedrohenden Situation (z.B. Herzinfarkt beim Autofahren), kann das Mitverschulden ausgeschlossen werden.

Kindern unter sieben Jahre, Bewußtlosen und Geistesgestörten kann ein Mitverschulden nicht angerechnet werden.

Bei Kindern und Heranwachsenden zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr kommt ein Mitverschulden nur dann in Frage, wenn ihnen die Einhaltung von Sorgfaltspflichten bewusst ist.

Der Geschädigte muss sich das Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen. Dies gilt aber nur, wenn zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein vertraglicher Schadensersatzanspruch oder sonst eine rechtliche Verbindung bestand.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Aufsichtspflicht/ Eltern
Betriebsgefahr
Obliegenheit
Schadensersatz
Schadensersatz/ psychischer Schaden
Schmerzensgeld

Norm:

§ 254 BGB


 
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