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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Mobbing |
Mobbing
Systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren einer oder mehrerer unterlegener Personen.
Rechtlich relevant ist vor allem Mobbing am Arbeitsplatz.
Von Mobbing wird hier gesprochen, wenn die angegriffene Person während längerer Zeit mit dem Ziel oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und sie dies als Diskriminierung empfindet.
Es kann sowohl zwischen Kollegen als auch zwischen Vorgesetzten und Untergebenen stattfinden.
Mobbing ist gesetzlich nicht geregelt.
Jedoch ergeben sich für den Arbeitgeber aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - soweit sein Betrieb diesem unterliegt - Pflichten, das Persönlichkeitsrecht sowie die sonstigen Rechtsgüter wie Gesundheit und Ehre seiner Arbeitnehmer zu schützen und vorbeugende Maßnahmen gegen Mobbing zu betreiben.
In Vertragsverhältnissen besteht allgemein die Pflicht, die Interessen und Rechte des Vertragspartners zu achten (§ 241 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Gemäß §75 Absatz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber darüber wachen, dass jeder Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt wird. Er hat den Arbeitnehmer aus § 2 Absatz 1 ArbSchG vor Gesundheitsgefahren zu bewahren. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, im Rahmen seiner Betriebsorganisation sicher zu stellen, dass seine Arbeitnehmer nicht gemobbt werden. Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbingaktivitäten, hat er umgehend Abhilfe zu schaffen.
Werden inhumane oder gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen geschaffen oder aufrechterhalten, obwohl sie mit zumutbaren Mitteln zu verbessern wären, so kann der Mobbingbetroffene vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Dabei kommt es nicht allein auf das Verhalten des Arbeitgebers selbst an, vielmehr muß dieser sich auch nach § 278 BGB das Verhalten der Personen anrechnen lassen, die an seiner Stelle gehandelt haben - sprich Personalleiter oder Vorgesetzte.
Mobbingopfer haben das Recht,
sich bei der zuständigen Stelle (unmittelbarer Vorgesetzter oder Betriebsrat) zu beschweren.
Der Arbeitgeber muss über die Beschwerde entscheiden und gegebenenfalls Abhilfe schaffen.
persönlich vom Mobbingtäter Unterlassung zu verlangen (soweit eine Wiederholungsgefahr besteht.
Schadensersatz und Schmerzensgeld einzufordern.
dass die aus dem Mobbing hervorgegangenen Folgen beseitigt werden (z. B Einträge in der Personalakte).
soweit eine Abhilfe unterbleibt außerordentlich zu kündigen.
Praxistipp:
Ein "Mobber" verstößt gegen die aus dem Arbeitsvertrag folgenden Nebenpflichten im erheblichen Maße, so dass der Arbeitgenber die hierfür vorgesehenen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergreifen kann (z. B. Abmahnung).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abmahnung
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitsschutz
Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag
Außerordentliche Kündigung
Betriebsverfassung
Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)
Fürsorgepflicht/ Arbeitsrecht
Verhaltensbedingte Kündigung
Ratgeber:
Mobbing am Arbeitsplatz |
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