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Mündel
Mündel

Minderjährige Person, die unter Vormundschaft steht.

Der Begriff wird im Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwendet (§§ 1773- 1895 BGB).

Das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld wird als Mündelgeld bezeichnet.

Praxistipp:
Der Vormund ist verpflichtet, das Geld "mündelsicher" und verzinslich anzulegen (§ 1807 BGB). Als mündelsicher gelten festverzinsliche Wertpapiere, wie Bundes- und Landesanleihen sowie Pfandbriefe und Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Familienrecht
Vormund
Vormundschaft
Vormundschaftsgericht

Norm:

§ 1773 BGB
§ 1806 BGB
§ 1807 BGB


 
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