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Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld

Lohnersatz während der Mutterschaftsschutzfristen.

Das Mutterschaftsgeld wird für sechs Wochen vor und acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen) nach der Entbindung gezahlt.

Bei gesetzlich Versicherten zahlt die Krankenkasse bis zu 13,- Euro pro Tag. Liegt der tägliche Nettolohn der Arbeitnehmerin über diesem Betrag, so hat der Arbeitgeber den Rest aufzustocken, bis die Summe dem Durchschnitts-Netto-Verdienst der vergangenen drei Monate entspricht. Bei dem durchschnittlichen Nettoverdienst werden einmalige Zahlungen (z.B Weihnachts- oder Urlaubsgeld) nicht berücksichtigt. Liegt der tägliche Nettolohn unter 13,- Euro, wird die dann zu zahlende Höhe des Betrages allein von der Krankenversicherung ausgezahlt.

Das Mutterschaftsgeld wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:

die Arbeitnehmerin muss vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen Mitglied der Krankenkasse gewesen sein oder in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben.
bei Beginn der Schutzfrist muss die Arbeitnehmerin entweder in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Heimarbeit beschäftigt sein oder ihr Arbeitsverhältnis muss während der Schwangerschaft wirksam aufgelöst worden sein.
die Arbeitnehmerin muss bei Beginn der Schutzpflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein.
Sowohl das Mutterschaftsgeld als auch der Arbeitgeberzuschuss sind sozialversicherungs- und steuerfrei, die Mitgliedschaft bleibt aber bestehen. Der Zeitraum wird in der Rentenversicherung angerechnet.

Praxistipp:
Geringfügig Beschäftigte (400-Euro-Job) Arbeitnehmerinnen erhalten eine Einmalzahlung von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Mutterschutz
Erziehungsgeld
Elternzeit

Norm:

§ 13 MuSchG
§ 14 MuSchG
§ 200 RVO


 
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