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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Nacherbe |
Nacherbe
Nacherbe ist ein Erbe, der erst dann Erbe wird, wenn zunächst ein anderer Erbe geworden ist.
Der Erblasser kann die Erbenstellung derart aufteilen, dass das Erbe zunächst an einen Vorerben fällt und mit dessen Tod bzw. einem anderen Ereignis (z.B. Heirat) an den vom Erblasser bestimmten Nacherben. Der Nacherbe muss im Zeitpunkt des Nacherbfalls leben oder zumindest gezeugt sein.
Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne einen Zeitpunkt oder ein Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft an den Nacherben mit dem Tode des Vorerben.
Mit dem Erbfall erhält der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht an dem Erbe. Dem Nacherben stehen verschiedene Sicherungsrecht zur Verfügung, so kann er beispielsweise:
Auskunft über den Bestand der Erbschaft einholen oder
einen Gutachter mit der Feststellung des Zustandes der Erbschaftsgegenstände beauftragen.
Bei Eintritt des Nacherbenfalls hat er gegenüber dem Vorerben Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft. Verletzt der Vorerbe seine Pflichten bezüglich der Erbschaft (z.B. die ordnungsgemäße Verwaltung), so hat der Nacherbe dem Vorerben gegenüber einen Ersatzanspruch.
Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. Folge ist, dass im Zweifel der Vorerbe zum Vollerben wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Berliner Testament
Erbrecht des Ehegatten
Erbschaft
Ersatzerbe
Gemeinschaftliches Testament
Testament
Testamentsvollstrecker
Vorerbe
Ratgeber:
Gemeinschaftliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Norm:
§ 2100 BGB |
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