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Nacherfüllung
Nacherfüllung

Nacherfüllung ist der primäre Gewährleistungsanspruch aus Kauf- und Werkverträgen.

Voraussetzung ist, dass der Vertragsgegenstand mit einem Sach- oder mit einem Rechtsmangel behaftet ist. Ist die gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl verlangen, dass:

der Verkäufer den Mangel beseitigt oder
dass der Verkäufer eine mangelfreie Sache liefert.
Bei Unikaten ist die Nacherfüllung auf die Nachbesserung beschränkt. Erst wenn die Nacherfüllung erfolglos ist, kann der Käufer zwischen einem Rücktritt, einer Minderung, einem Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wählen. Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal ergebnislos durchgeführt wurde.

Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel verschuldet hat. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder unmöglich ist.

Die Kosten der Nacherfüllung (z.B. Wege-, Arbeit- und Materialkosten.) sind vom Verkäufer zu tragen. Abweichende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unzulässig.

Verlangt der Käufer Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache, kann der Verkäufer Herausgabe der mangelhaften Sache verlangen.

Der Nacherfüllungsanspruch des Werkvertragsrechts entspricht im Wesentlichen dem Nacherfüllungsanspruch des Kaufvertragsrechts. Allerdings obliegt hier dem Unternehmer das Wahlrecht, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Kaufvertrag/ Gewährleistung
Minderung
Wandlung

Ratgeber:

Verbraucherrecht Teil 2

Norm:

§ 439 BGB
§ 635 BGB


 
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