Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Nachlassgericht
Nachlassgericht

Abteilung des Amtsgerichts, die in allen mit dem Erbrecht zusammenhängenden Verfahren zuständig ist.

Dem Nachlassgericht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch detailliert Aufgaben zugewiesen.

Verfahrensvorschriften enthält das Gesetz zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

Das Nachlassgericht:

erteilt den Erbschein (§§ 2353 ff. BGB)
verwahrt Testamente und Erbverträge (§§ 2258a ff., 2300 f. BGB)
eröffnet Testamente (§§ 2260 ff. BGB)
nimmt Erklärungen zur Anfechtung letztwilliger Verfügungen entgegen (§ 2081 BGB)
nimmt Erklärungen zu Ausschlagung und Anfechtung der Erbschaft entgegen (§§ 1945 ff. BGB)
ordnet Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen an (§§ 1960-1966, 1981 - 1984 BGB)
ordnet die Führung von Nachlassverzeichnissen an (§§ 1960 BGB, 140 EGBGB)
ernennt Testamentsvollstrecker und überwacht die Vollstreckungsverfahren (§§ 2198 ff., 2368 BGB)
nimmt Anzeigen zu Erbschaftsverkäufen entgegen (§ 2384 BGB)
Örtlich zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewohnt hat.

Praxistipp:
Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden in den meisten Fällen vom Rechtspfleger am Amtsgericht wahrgenommen (§ 3 Nr. 2c Rechtspflegergesetz), außer wenn sie dem Richter ausdrücklich zugewiesen sind (§ 16 PPflG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Amtsgericht (AG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erbrecht
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverwaltung

Ratgeber:

Eigenhändiges und öffentliches Testament

Norm:

§ 83 BGB
§ 1945 BGB
§ 2353 BGB
§ 72 FGG
§ 73 FGG
§ 3 RPflG
§ 16 RPflG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker