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Nachlassverwaltung
Nachlassverwaltung

Der Nachlassverwalter wird vom Nachlassgericht auf Antrag der Erben oder von Gläubigern bestellt und hat die Aufgabe, zunächst das Vermögen des Erblassers zu sichern und die Gläubiger zu befriedigen.

Der Ablauf der Nachlassverwaltung stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Sicherstellung des Vermögens,
Befriedigung der Gläubiger,
Herausgabe des Überschusses (das Erbe) an den/die Erben.
Praxistipp:
In folgenden Fall ist ein Antrag auf Nachlassverwaltung besonders anzuraten: Bei gewerblicher Tätigkeit des Verstorbenen, und zwar vor allem dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob das Vermögen zur Schuldendeckung ausreicht. Dadurch wird sichergestellt, dass die Erben keine Schulden erben und dafür haften.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Ausschlagung einer Erbschaft
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Nachlassgericht
Nachlassverbindlichkeiten
Testament



Norm

§ 1975 BGB,
§ 1981 BGB,
§ 2062 BGB


 
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