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Nachmieter
Nachmieter

Die vorzeitige Entlassung des Mieters aus dem Mietverhältnis wird durch die Stellung eines Nachmieters möglich.

Mieter können sich in der Regel nur dann vorzeitig aus einem Mietvertrag lösen, wenn der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält. Darin verpflichtet sich der Vermieter, spätestens den dritten ihm benannten Nachmieter zu akzeptieren, sofern dieser wirtschaftlich und persönlich zuverlässig ist.

Vermieter müssen jedoch ausnahmsweise geeignete Nachmieter akzeptieren, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte ist beispielsweise gegeben bei:

schwerer Erkrankung,
notwendiger Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim,
wenn durch Familienzuwachs die Wohnung zu klein wird.
Wenn ein Härtefall vorliegt und oder der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält, dann kann der Vermieter den vorgeschlagenen Nachmieter nur ablehnen, wenn dafür wichtige Gründe in der Person des Nachmieters vorliegen (z.B. Grund zur Annahme, dass der Nachmieter wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird, den mietvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen).

Praxistipp:
Lehnt der Vermieter einen zumutbaren Nachmieter ab, so wird der Mieter von seiner Mietzahlungspflicht von dem Tage an frei, zu dem der Nachmieter die Wohnung übernommen hätte.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Mietvertrag/ Kündigungsfrist
Mietvertrag/ ordentliche Kündigung
Mietvertrag/ Sonderkündigungsrecht
Mietvertrag/ Sozialklausel
Zeitmietvertrag

Ratgeber:

Neues Mietrecht Teil 1
Neues Mietrecht Teil 2

Norm:

§ 537 BGB


 
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