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Nachstellungen
Nachstellungen

Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen regelt den Schutz einer am Körper, in der Gesundheit oder in der Freiheit verletzten Person. Es schützt auch vor einer Drohung mit einer solchen Handlung.

Das Gesetz findet Anwendung, wenn:

eine Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person vorsätzlich und widerrechtlich verletzt hat,
eine Person einer anderen Person mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich droht,
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eingedrungen ist,
eine Person einer anderen Person gegen deren ausdrücklichen Willen wiederholt nachstellt oder
sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Zum Schutz der verletzten Person können folgende Maßnahmen angeordnet werden:

Verbot des Betretens der Wohnung der verletzten Person.
Verbot des Aufenthalts in einem bestimmten Umkreis der Wohnung.
Verbot des Aufsuchens bestimmter Orte, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält.
Verbot der Kontaktaufnahme zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.
Verbot des Herbeiführens von Zusammentreffen mit der verletzten Person.
Die Verletzung einer vollstreckbaren Anordnung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Ehewohnung
Schutz vor Gewalt in der Wohnung


 
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