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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes |
Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes
Nebenbestimmungen sind einschränkende Zusätze zu einem begünstigenden Verwaltungsakt.
Verwaltungsakte können unter bestimmten Voraussetzungen mit Nebenbestimmungen versehen werden, die den Verwaltungsakt zwar durch zusätzliche Bestimmungen einschränken, durch die aber eine andernfalls notwendige Versagung oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes vermieden werden kann.
Das Gesetz nennt vor allem folgende Arten von Nebenbestimmungen:
die Bedingung,
die Befristung,
den Widerrufsvorbehalt
und die Auflage.
Besonders die Unterscheidung der Auflage von der Bedingung bereitet Schwierigkeiten.
Durch die Auflage wird der Adressat des Verwaltungsaktes mit einer zusätzlichen Leistungspflicht belastet, die neben dem eigentlichen Verwaltungsakt steht.
Er wird zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet, das, anders als die Bedingung, auch zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Die Auflage ist selbst ein Verwaltungsakt.
Der Eintritt der Bedingung hat im Gegensatz zu einer Auflage Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes.
Nebenbestimmungen sind von sogenannten Inhaltsbestimmungen abzugrenzen:
Durch eine Inhaltsbestimmung wird der gesetzliche Tatbestand näher erläutert bzw. der Inhalt einer Genehmigung modifiziert. Sie enthalten keine über den eigentlichen Verwaltungsakt hinausgehenden Zusätze.
Nebenbestimmungen sind auch abzugrenzen von sogenannten Hinweisen, die lediglich einen Verweis auf die Rechtslage darstellen. Mangels Regelungscharakter handelt es sich dabei nicht um Verwaltungsakte.
Inhaltlich muss die Nebenbestimmung mit dem Zweck des Verwaltungsaktes vereinbar sein.
Bei der Entscheidung, ob und welche Nebenbestimmung sie erlassen will, obliegt der Verwaltung sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen.
Praxistipp:
Gegen jede Nebenbestimmung kann mit einem nur gegen diese Nebenbestimmung gerichteten Widerspruch bzw. mit einer Anfechtungsklage vorgegangen werden, es muss also nicht der gesamte Verwaltungsakt angefochten werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Verwaltungsakt |
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