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Nebenintervention
Nebenintervention

Beteiligung eines bisher unbeteiligten Dritten an einem Zivilprozess zur Unterstützung einer der Parteien.

Die Nebenintervention ist in den Paragrafen 66 bis 71 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Sie wird auch Streithilfe genannt.

Hat jemand (Nebenintervenient, Streithelfer, Streigehilfe) ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer der beteiligten Parteien, kann er in jeder Lage des Prozesses, also von Anhängigkeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung dem Prozess beitreten.

Dazu muss er bei Gericht einen Schriftsatz einreichen, aus dem hervorgehen müssen (§ 701 Absatz 1 ZPO):

der betroffene Rechtsstreit und die Parteien
das Interesse, das der Nebenintervenient am Prozess hat
die Erklärung des Beitritts
Die Intervention bewirkt, dass das rechtskräftige Urteil im Verhältnis zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient als richtig gilt (§ 68 ZPO), also die Beteiligten in einem etwaigen Folgeprozess bindet. Das gilt für alle tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Vorprozesses.

Der Nebenintervenient kann die Bindung gegen ihn nur durch die Einrede der schlechten Prozessführung (§ 68 Halbsatz 2 ZPO) beseitigen.

Dafür muss er beweisen, dass der Rechtsstreit von der Partei, die er unterstützt hat, vor seinem Beitritt mangelhaft geführt wurde und er selbst dadurch gehindert war, geeignete Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Die Einrede greift also nur, soweit der Nebenintervenient keinen Einfluss auf die Feststellungen des Gerichts nehmen konnte.

Der Nebenintervenient wird nicht Partei des Prozesses. Deshalb kann ihm nichts zugesprochen oder aberkannt werden. Das ist Sache eines möglichen Folgeprozesses. Das Urteil ergeht nur gegenüber den beiden (Haupt-)Parteien.

Liegen für den Nebenintervenient allerdings die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft vor, ist er Streitgenosse ("streitgenössische Nebenintervention", § 69 ZPO).

Die Kosten der Nebenintervention trägt der Gegner, wenn die unterstützte Hauptpartei obsiegt; verliert dagegen die unterstützte Partei, muss der Nebenintervenient seine Kosten selbst tragen (§ 101 Absatz 1 ZPO).

Praxistipp:
Eine Nebenintervention ist häufig Folge einer Streitverkündung.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anhängigkeit
Rechtskraft
Streitgenossenschaft
Streitverkündung
Zivilprozess

Norm:

§ 66 ZPO


 
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