Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Nebenklage
Nebenklage

Die Nebenklage ist dem Strafrecht zuzuordnen.

Sie verschafft dem durch eine Straftat Verletzten in bestimmten Fällen die Möglichkeit, sich dem Verfahren gegen den Beschuldigten anzuschließen.

Befugt zur Nebenklage sind nur die Verletzten von bestimmten, im Gesetz benannten Taten. Hierzu zählen beispielsweise:

Bestimmte Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Die Opfer von Beleidigungen, üblen Nachredenn und Verleumdungen.
Die Opfer von Körperverletzungen und Freiheitsentziehungen.
Die Erklärungen, sich dem Verfahren anschließen zu wollen, sind schriftlich einzureichen. Das Gericht der Hauptsache entscheidet dann, ob die Nebenklage berechtigt ist.

Der Nebenkläger ist zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Möglichkeit, über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen. In der Hauptverhandlung kann er dann Richter und Sachverständige ablehnen, sofern Gründe hierzu bestehen. Er kann Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige stellen, bestimmte Maßnahmen des vorsitzenden Richters beanstanden und im Rahmen seiner Anschlussberechtigung auch Anträge stellen. Der Nebenkläger ist vor Entscheidungen anzuhören und über Entscheidungen des Gerichts zu unterrichten.

Praxistipp:
Wird durch eine Entscheidung des Gerichts die Stellung als Nebenkläger beschwert, kann er auch die Entscheidung anfechten.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 395 StPO


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker