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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Neubeginn der Verjährung |
Neubeginn der Verjährung
Erneuter Lauf der Verjährungsfrist über die volle Zeitdistanz ohne Anrechnung der bisherigen Zeit.
Der Neubeginn wurde früher auch als "Unterbrechung" bezeichnet.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zwei Fälle geregelt, in denen die Verjährung erneut zu laufen beginnt:
Der Schuldner erkennt gegenüber dem Gläubiger einen Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in einer anderen Weise an.
Eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung wird vorgenommen oder beantragt.
Für das Anerkenntnis reicht jedes rein tatsächliches Verhalten des Schuldners, das auf das Bestehen einer Schuld schließen lässt. Ein Schulanerkenntnis im Sinne von § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nicht notwendig.
Im zweitgenannten Fall fällt der Neubeginn der Verjährung rückwirkend wieder weg ("gilt als nicht eingetreten" , wenn:
dem Vollstreckungsantrag nicht stattgegeben wird
der Vollstreckungsantrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen wird
die Vollstreckungsmaßnahme auf Antrag des Gläubigers aufgehoben wird
die Vollstreckungsmaßnahme mangels der gesetzlichen Voraussetzung für eine Vollstreckung aufgehoben wird
Durch den Neubeginn verfällt die Zeit, die bis zum Eintritt des Neubeginns der Verjährung verstrichen ist, so dass der Gläubiger wieder mehr Zeit hat bis die Forderung gegenüber dem Schuldner verjährt.
Die Frist läuft ab dem auf die maßgebliche Handlung folgenden Tag (§ 187 Absatz 1 BGB).
Da die Verjährung wieder und wieder neu beginnen kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Frist betragen.
Praxistipp:
Der erneute Beginn der Verjährung gilt auch für die Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind (§ 213 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ablaufhemmung
Gläubiger
Hemmung der Verjährung
Schuldanerkenntnis
Schuldner
Verjährung
Verjährungsfristen
Vollstreckung
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 212 BGB
§ 213 BGB |
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