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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Nichtigkeit von Rechtsgeschäften |
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, dass das Gesetz dem Rechtsgeschäft keine Rechtswirkung zuspricht.
Rechtsgeschäfte können aus verschiedenen Gründen nichtig sein:
Formmangel,
Fehler bei der Willenserklärung,
Sittenwidrigkeit,
mangelnde Geschäftsfähigkeit des Erklärenden.
Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wird es so angesehen, als sei es überhaupt nicht vorgenommen worden.
Die Nichtigkeit wirkt grundsätzlich dauernd, eine Heilung ist nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Scheingeschäft |
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