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Nichtleistungskondiktionen
Nichtleistungskondiktionen

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die Bereicherung nicht durch Leistung eines anderen entstanden ist.

Gegenstück sind Leistungskondiktionen.

Die Nichtleistungskondiktion regelt also den Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen, die nicht durch die Leistung eines anderen, sondern in anderer Art und Weise erfolgt sind.

Ihr liegt folgender Gedanke zu Grunde: Jeder, der von einem anderen ohne Grund einen Vorteil erhält, muss diesen zurückgeben.

Nichtleistungskondiktionen sind in den Paragrafen 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 und 816 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Unterschieden werden drei Fälle:

die Eingriffskondiktion:
Hier wird der Vermögenszuwachs durch einen Eingriff in ein fremdes Recht bewirkt.
Beispiel: Der Eigentümer verliert sein Eigentum an einer verliehenen Sache, weil der Entleiher sie an einen gutgläubigen Dritten übereignet (§§ 932, 935 BGB)
die Verwendungskondiktion:
Hier erhält der Eigentümer einer Sache einen Vermögenszuwachs, weil ein Dritter Verwendungen auf die Sache tätigt (§812 Abs.1 S.1, 2.Fall BGB).
Die praktische Bedeutung ist gering, da meist vorrangige Regelungen eingreifen (z. B. § 951 BGB bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung).
die Rückgriffskondiktion:
Hier wird der jemand dadurch begünstigt, dass ein anderer (Leistender) dessen Schuld bei einem Dritten erfüllt.
Praxistipp:
Eine Leistungskondiktion hat immer Vorrang vor einer Nichtleistungskondiktion.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abstraktionsprinzip
Anspruch
Bereicherung/ ungerechtfertigte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Leistungskondiktionen
Schuldrecht

Norm:

§ 812 BGB
§ 816 BGB


 
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