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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Niederlassungserlaubnis |
Niederlassungserlaubnis
Behördliche Genehmigung, die einem Ausländer den unbefristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt.
Sie ist als Aufenthaltstitel vom Visum und der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden.
Zum Wesen der Niederlassungserlaubnis gehört:
Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Sie erlaubt die Erwerbstätigkeit.
Sie darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden (Ausnahme: Beschränkung politischer Betätigung).
Ein Ausländer hat ein Recht auf eine Niederlassungserlaubnis, wenn:
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt
sein Lebensunterhalt gesichert ist
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherung nachweist
er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist
ihm die Beschäftigung erlaubt ist (sofern er Arbeitnehmer ist)
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt
Hoch qualifizierten Ausländer kann darüber hinaus unter vereinfachten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Hoch qualifiziert sind insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten (§ 19 AufenthG).
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates bedürfen wegen der im EG-Vertrag verankerten Personenverkehrsfreiheit keines Aufenthaltstitels. Besonderheiten gelten allerdings für die Arbeitstätigkeit von Angehörigen der zum 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten.
Praxistipp:
Zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse sowie der Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung muss in der Regel ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen werden. Inhalte und Durchführung der Kurse sind in der "Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler", kurz: Integrationskursverordnung (IntV) geregelt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschiebung
Ausweisung
Asyl
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltstitel
Europäische Union
Staatsangehörigkeit
Visum
Norm:
§ 9 AufenthG
§ 19 AufenthG |
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