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Normenkontrollverfahren
Normenkontrollverfahren

Gerichtliches Verfahren, durch das die Gültigkeit einer Rechtsnorm überprüft wird.

Normenkontrollverfahren sind in der Verfassungsgerichtsbarkeit und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Insgesamt kennt das deutsche Recht drei Formen:

abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG):
Art. 93 Absatz 1 Nr.2 Grundgesetz (GG), §§ 13 Nr.6, 76ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Entscheidung über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit höherrangigem Recht
Antragsteller können nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages sein.
konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage) vor dem BVerfG:
Art. 100 Absatz 1 GG, §§ 13 Nr.11, 80ff. BVerfGG
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit förmlicher Gesetze
Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es das anhängige Verfahren aus und holt durch die konkrete Normenkontrolle vorab die Entscheidung des BVerfG ein.
Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG):
§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Überprüfung von Rechtsnormen, die im Rang unter formellen Gesetzen liegen (Rechtsverordnungen, Satzungen)
Das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ist das einzige Verfahren, das auch eine natürliche Person in Gang setzen kann.

Es handelt sich streng genommen nicht um eine Klage, sondern um ein selbstständiges Antragsverfahren, bei dem die zu prüfende Rechtsnorm der unmittelbare Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist.
Antragsbefugt ist eine natürliche oder juristische Person, wenn sie durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat.
Der Antrag ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat, zu richten.

Sinn und Zweck des Verfahrens ist es, eine Vielzahl von Einzelprozessen, die im Zusammenhang mit einer ungültigen Rechtsnorm entstünden, zu vermeiden. Denn hält ein Verwaltungsgericht im Rahmen eines normalen Klageverfahrens eine Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht für unvereinbar, hat es bei seiner Entscheidung von deren Ungültigkeit auszugehen. Das gilt nur dann nicht, soweit es sich nicht um ein förmliches Gesetz handelt, dass dem Verwerfungsmonopol des Bundes- oder der Landesverfassungsgerichte unterliegt. Dann ist eine konkrete Normenkontrolle von Nöten. Bei der Anwendbarkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen kann also jedes Verwaltungsgericht "für sich" entscheiden.

Ist das OVG der Überzeugung, dass die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, erklärt es sie für nichtig. Der Verstoß der Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht führt dazu, dass das Gericht sie für nichtig erklärt. Sie gilt dann als von Anfang an nicht existent. Eine solche Entscheidung ist allgemein verbindlich (§ 48 Absatz 5 Satz 2 VwGO).

Auf Antrag kann das Gericht vor der endgültigen Entscheidung gemäß § 47 Absatz 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Praxistipp:
Relevant ist das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren insbesondere bei der Überprüfung von Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Dazu zählen insbesondere alle verbindlichen Bebauungspläne der Gemeinden. Der zum Antrag erforderliche Nachteil ist weit auszulegen: Jeder Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks erleidet durch den Erlass eines Bebauungsplanes einen die Antragsbefugnis begründenden Nachteil. Im Baurecht hat der Gesetzgeber jedoch insbesondere durch die §§ 214ff. BauGB zahlreiche Möglichkeiten geschaffen, wonach Fehler in einem Bebauungsplan unbeachtlich sein können. Einige Fehler können zudem durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (§ 215a BauGB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bebauungsplan
Bundesverfassungsgericht
Einstweilige Anordnung
Grundgesetz (GG)
Juristische Person
Klagearten im öffentlichen Recht
Klagebefugnis
Rechtsverordnung
Satzung
Öffentliches Recht
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg

Norm:

Art. 93 GG
Art. 100 GG
§ 13 BVerfGG
§ 76 BVerfGG
§ 80 BVerfGG
§ 47 VwGO


 
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