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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Notfrist |
Notfrist
Als Notfrist bezeichnet man Zeiträume zur Vornahme einer bestimmten Handlung.
Notfristen sind nur solche Fristen, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Notfristen sind vor allem im Zivilprozess vorgesehen und dürfen durch Vereinbarung der Parteien weder abgekürzt noch verlängert werden.
Zustellungsmängel können nicht geheilt werden, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll.
Der Verwaltungsprozess kennt keine Notfristen.
Im Strafprozess sind alle gesetzlichen Fristen der Strafprozessordnung als Notfristen anzusehen.
Praxistipp:
Gegen die Versäumung einer Notfrist ist die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand vorgesehen, d.h. die Wirkung der Versäumung kann unter bestimmten Voraussetzungen beseitigt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
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