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Obliegenheit
Obliegenheit

Verhaltensanforderung, deren Nichteinhaltung rechtliche Nachteile nach sich zieht.

Obliegenheiten bestehen innerhalb von Verträgen neben der geschuldeten Vertragsleistung.

Beispiele:

Wer einen Schaden erleidet, muss den Schaden so gering wie möglich halten (Schadensminderungspflicht).
Kaufleute müssen von einem anderen Kaufmann gekaufte Sachen unverzüglich auf Mängel untersuchen und die Mängel gleich rügen (Rügepflicht).
Wer beim Fotografen ein Foto von sich bestellt, muss sich natürlich auch fotografieren lassen (Mitwirkungspflicht).
Bei Versicherungsverträgen bestehen Obliegenheiten zur Anzeige von Versicherungsfällen und der Mitteilung versicherungsrelevanter Daten.
Anders als eine vertragliche Pflicht kann die Erfüllung einer Obliegenheit grundsätzlich nicht verlangt oder eingeklagt werden, jedoch kann die Nichterfüllung einer Obliegenheit nach den Grundsätzen des Mitverschuldens anspruchsmindernde Konsequenzen haben.

Bei Obliegenheitsverletzungen kann beispielsweise die Eintrittspflicht des Versicherers sogar ganz entfallen. Der Versicherer kann gegebenenfalls auch vom Vertrag zurücktreten oder kündigen (§§ 6 Absatz 1, 16 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz).

Auch im Sozialrecht bestehen für einen Antragsteller, der eine Leistung beansprucht, so genannte Obliegenheiten (§§ 60ff. SGB I). Im Rahmen der Zumutbarkeit hat er die leistungserheblichen Tatsachen ebenso wie die Änderung der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen und Beweismittel zu bezeichnen sowie schriftliche Urkunden vorzulegen oder der Vorlage zuzustimmen. Auch medizinische Begutachtungen in Form von Untersuchungen muss er grundsätzlich dulden. Verstöße gegen die Obliegenheiten, die nicht zwangsweise durchgesetzt werden können, können mit der Entziehung oder Ablehnung der Leistung geahndet werden. Erforderlich ist allerdings eine Fristsetzung unter Hinweis auf die Konsequenzen. Die Reaktion des Leistungsträgers ist in sein Ermessen gestellt. Sofern die Mitwirkungshandlung dann nachgeholt wird, kann die Sozialleistung noch nachträglich bewilligt werden (§ 67 SGB I).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Hauptleistungspflichten
Kaufmann
Mitverschulden
Mitwirkungspflicht
Regress
Versicherungsvertrag

Ratgeber:

Arbeitslosengeld

Norm:

§ 642 BGB
§ 377 HGB
§ 60 SGB I
§ 6 VVG


 
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