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Observation
Observation

Planmäßig angelegte Beobachtung einer Person oder eines Objekts durch Polizeibehörden.

Observationen erfolgen in der Regel verdeckt, allerdings können sie auch offen durchgeführt werden.
Sie sind sowohl repressiv als auch präventiv möglich.

Im Bereich der präventiven Polizeitätigkeit gehört die Observation neben dem verdeckten Einsatz technischer Mittel und dem Einsatz verdeckter Ermittler zu den "besonderen Mitteln" der Datenerhebung.

Sie kann angeordnet werden, soweit sie der Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- und Vermögenswerte dient.
Bei potentiellen Straftätern und deren Kontakt- und Begleitpersonen ist die Observation zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung zulässig.
Die näheren Regelungen finden sich auf Bundesebene in § 23 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) und § 28 Absatz 1 Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG), auf Landesebene in den einzelnen Polizei- und Ordnungsgesetzen.

Im Rahmen repressiver Polizeitätigkeit bedürfen Observationsmaßnahmen, die mehr als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden, gemäß § 163f Strafprozessordnung (StPO) der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug durch deren Hilfsbeamte.

Des Weiteren müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung
die Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung des Täters auf andere Weise verspricht erheblich weniger Erfolg oder ist wesentlich erschwert
Die Dauer der Observation ist in diesen Fällen auf höchstens einen Monat zu befristen; die Verlängerung darf nur durch den Richter angeordnet werden (§ 163f Absatz 4 StPO).

Den Einsatz technischer Mittel bei repressiven Observationen regelt §100c StPO.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Ermittlungsverfahren
Gefahr/ öffentliche
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Polizeirecht
Polizeitätigkeit/ präventive
Polizeitätigkeit/ repressive
Sicherheit und Ordnung/ öffentliche
Staatsanwaltschaft
Verdeckter Ermittler

Norm:

§ 28 BGSG
§ 23 BKAG
§ 163f StPO


 
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