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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Offene Handelsgesellschaft (OHG) |
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Personengesellschaft, deren Zweck in dem Betrieb eines Handelsgewerbes besteht, die eine Firma als Gesellschaftsnamen führt und bei der die Gesellschafter persönlich und ohne Beschränkung mit ihrem eigenen Vermögen haften.
Die OHG besitzt Rechtsfähigkeit, ist aber keine juristische Person. Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 105 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB), daneben sind die Vorschriften zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in §§ 705 ff. BGB ergänzend anzuwenden (§ 105 Absatz 3 HGB).
Die Gesellschafter können natürliche Personen, eine andere offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft (KG) sein.
Die Gründung der OHG kann formlos erfolgen, auch der Gesellschaftsvertrag braucht nicht schriftlich abgeschlossen zu werden.
Wird jedoch ein Grundstück in das Gesellschaftsvermögen eingebracht, ist die notarielle Form erforderlich.
Die Gesellschaft muss bei dem zuständigen Handelsregister angemeldet werden.
Die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis können unterschiedlich geregelt sein.
Aus der Geschäftsführungsbefugnis folgt nicht automatisch die Vertretungsbefugnis.
Jeder Gesellschafter ist allein vertretungsberechtigt (§ 125 Absatz 1 HGB). Auch hier kann im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung vereinbart werden.
Die Gesellschafter haften unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Scheidet ein Gesellschafter aus, haftet er bis zum Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden für bis zu seinem Ausscheiden entstandene und innerhalb der Fünf-Jahres-Frist fällig gewordene Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Bei Auflösung der Gesellschaft endet die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden spätestens fünf Jahre nach der Auflösung der Gesellschaft.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
actio pro socio
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Kommanditgesellschaft (KG)
Personengesellschaft
Wettbewerbsverbot/ Wirtschaftsrecht
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform
Norm:
§ 105 HGB
§ 705 BGB |
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