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Opferschutz in der StPO
Opferschutz in der StPO

Zahlreiche Regelungen der Strafprozessordnung dienen dem Schutz des Opfers einer Straftat.

Dem Verletzten soll durch diese Bestimmungen eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt werden, die es ihm ermöglicht, seine Interessen wahrzunehmen. So kann ein Opfer:

seine Interessen im Rahmen einer Nebenklage wahren,
hat Anspruch auf vermögensrechtliche Entschädigung.
ihm ist der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen,
sein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht nehmen und
es kann unter Umständen einen Anspruch auf Beistand und Vertretung durch einen Rechtsanwalt haben.
Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn die öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen des Opfers verletzt oder die Gefährdung seiner Person zu befürchten ist.

Praxistipp:
Ob und in welchem Umfang das Opfer von seinen Befugnissen Gebrauch macht, ist seiner freien Entscheidung überlassen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gewalttaten/ Entschädigung für Opfer
Zeugenschutz


 
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