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Ordentliche Gerichtsbarkeit
Ordentliche Gerichtsbarkeit

Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

Neben der Arbeits-, der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit - eine der Gerichtsbarkeiten nach deutschen Recht.

Der Name ist historisch bedingt. Früher waren nur die Gerichte der Zivil- und Strafjustiz mit unabhängigen Richtern besetzt, Verwaltungs- und Finanzgerichte dagegen mit Beamten.

Die sachlichen Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte ergeben sich aus Paragraf 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Sie entscheiden über alle Rechtsstreitigkeiten, für die:

nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist
nicht auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören damit alle Gerichte, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten tätig werden, sowie die Strafgerichte.

Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Arbeitsgerichte als besondere Zivilgerichte.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird instanziell ausgeübt durch:

die Amtsgerichte (AG)
die Landgerichte (LG)
die Oberlandesgerichte (OLG)
dem Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes Bundesgericht
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Amtsgericht (AG)
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Bürgerliches Recht
Finanzgericht
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Internationaler Strafgerichtshof
Kammer für Handelssachen
Landgericht (LG)
Oberlandesgericht
Sozialgerichtsbarkeit
Strafrecht
Strafvollstreckungskammern
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zuständigkeit/ instanziell
Zuständigkeit/ örtlich
Zuständigkeit/ sachlich

Norm:

Art. 95 GG
§ 8 EGGVG
§ 12 GVG
§ 13 GVG


 
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