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Parteifähigkeit
Parteifähigkeit

Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Partei zu sein.

Die Parteifähigkeit ist Prozessvoraussetzung und muss mindestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen.

Parteifähig sind auf Grund der Rechtsfähigkeit:

alle natürlichen Personen von der Geburt bis zum Tod,
juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (rechtsfähige Vereine),
politische Parteien,
die OHG,
die KG
sowie die Partnerschaftsgesellschaft.
Die BGB-Gesellschaft ist parteifähig, wenn sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

Nichtrechtsfähige Vereine sind nur passiv parteifähig, d.h. sie können nicht klagen, aber verklagt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Partnerschaftsgesellschaft
Postulationsfähigkeit
Prozessfähigkeit

Norm
§ 50 ZPO,
§ 56 ZPO


 
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