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Personalrat
Personalrat

Der Personalrat entspricht in etwa einem Betriebsrat.

Er nimmt die Interessen der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst und der Beamten wahr.

Dem Personalrat stehen Mitspracherechte bei:

Kündigungen,
Arbeitsbedingungen,
Neueinstellungen,
Beförderungen usw. zu.
In Dienststellen, die mehr als fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen mindestens drei wählbar sind, müssen Personalräte eingerichtet werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Betriebsrat

Norm:

§ 12 BPersVG


 
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