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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Personenbedingte Kündigung |
Personenbedingte Kündigung
Eine der drei Kündigungstypen, die das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als sozial gerechtfertigt und somit wirksam ansieht.
Formale Anforderungen einer personenbedingten Kündigung:
sie muss schriftlich ausgesprochen werden,
sie muss eindeutig erklärt werden und
sie muss dem Empfänger zugehen.
Einer vorherigen Abmahnung bedarf es grundsätzlich nicht.
Personenbedingte Gründe liegen vor, wenn sie vom Arbeitnehmer nicht steuerbar sind, d.h. in seiner Person oder seinen Eigenschaften liegen. Die wichtigsten personenbedingten Kündigungsgründe sind:
Krankheit,
fehlende fachliche Eignung,
fehlende Arbeitsvoraussetzungen (z.B. Arbeitserlaubnis),
Inhaftierung des Mitarbeiters,
mangelnde körperliche Eignung.
Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung muss jedoch immer geprüft werden, ob die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung im Betrieb besteht oder der zeitweilige Ausfall anderweitig überbrückt werden kann.
An die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Erkrankung des Arbeitnehmers sind besonders strenge Anforderungen gestellt. So stellt die Krankheit an sich nie den Kündigungsgrund dar. Der Kündigungsgrund ergibt sich erst durch die (wirtschaftlichen) Belastungen, die durch den Ausfall der Arbeitskraft bzw. das Freihalten des Arbeitsplatzes für den Arbeitgeber entstehen. Zu unterscheiden sind drei Arten von krankheitsbedingten Kündigungen:
die Kündigungn wegen lang andauernder Krankheit,
die Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen (etwa ab einer Krankheitsquote von ca. 14 % der Arbeitstage) und
die Kündigung wegen krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Arbeitsleistung.
Eine krankheitsbedingte Kündigung bedarf grundsätzlich:
einer (negativen) Zukunftsprognose,
einer Beurteilung der Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch den Ausfall des Arbeitnehmers und
einer Interessenabwägung.
Bei der Interessenabwägung werden unter anderem brücksichtigt:
die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers oder
ob die Erkrankung durch die Arbeitsleistung verursacht wurde.
Praxistipp:
Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung zu hören. Ohne Anhörung des Betriebsrates ist die Kündigung unwirksam.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kündigung
Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht
Kündigungsschutz
Betriebsbedingte Kündigung
Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Norm:
§ 1 KSchG |
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