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Personenverkehrsfreiheit
Personenverkehrsfreiheit

Eine der vier Grundfreiheiten, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG) besteht.

Sie geht aus den Artikeln 39 bis 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) hervor.

Die Personenverkehrsfreiheit verfolgt das Ziel, Bürger der Mitgliedsstaaten unabhängig von ihrer Nationalität bei der Erbringung von Arbeitsleistungen gleichzustellen.

Zentrales Anliegen ist das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
Dazu gehört auch das Verbot der Inländerdiskriminierung bezüglich von Rechten, die ein Inländer im Ausland erworben hat.

Geschützt werden vor allem:

das Recht auf Zugang zum Erwerbsleben im öffentlichen und privaten Bereich
das Recht auf Gleichbehandlung im Erwerbsleben
die Einreise- und Aufenthaltsfreiheit
Die Personenverkehrsfreiheit wird unterteilt in:

die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 - 42 EGV)
die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 - 48 EGV)
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit schützt die abhängig Beschäftigten.

Sie umfasst das Recht, sich in anderen Mitgliedstaaten zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und nach Beendigung der Beschäftigung im Mitgliedstaat zu verbleiben.
Auch die Familienangehörigen des Arbeitnehmers unterfallen dem Schutz und garantiert ihnen ein Aufenthaltsrecht in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Die Niederlassungsfreiheit gewährt Selbstständigen das Recht, außerhalb ihres Heimatstaates einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Geschützt werden auch Gesellschaften und Vereine.

Die Personenverkehrsfreiheit besteht - wie alle Grundfreiheiten - nicht uneingeschränkt. Einschnitte sind vor allem zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Gesundheit zulässig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltstitel
Europäische Gemeinschaft
Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (EG)
Niederlassungserlaubnis
Staatsangehörigkeit
Visum

Norm:

Art. 39 EGV
Art. 43 EGV


 
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