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Pfändung beweglicher Sachen
Pfändung beweglicher Sachen

Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der bewegliche körperliche Gegenstände beschlagnahmt werden.

Sie ist in den Paragrafen 808 bis 827 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Sie dient der Befriedigung des Gläubigers einer Geldforderung.

Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt dadurch, dass der Gerichtsvollzieher Gegenstände, über die der Schuldner die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, in Besitz nimmt. Werden sie im Gewahrsam des Schuldners belassen, was gem. §808 Absatz 2 ZPO bei anderen Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren der Fall ist, wird die Pfändung durch Anlegen des Pfandsiegels oder "auf sonstige Weise" kenntlich gemacht. So kann der Gerichtsvollzieher zur Kenntlichmachung eine von ihm unterzeichnete und mit Dienstsiegel versehene Pfandanzeige (Pfandtafel) vornehmen.

Der Gerichtsvollzieher darf die Pfändung nur vornehmen, wenn die alle Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen vorliegen.

Er überprüft nicht, ob die gepfändete Sache tatsächlich dem Schuldner gehört. Nur wenn die Sache evident erkennbar nicht Eigentum des Schuldners ist, darf er nicht pfänden. Will der Gerichtsvollzieher bei einer Ehefrau pfänden und erblickt einen Rasierapparat, so ist es offensichtlich, dass dieser dem Ehemann gehört.

Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand (Pfändungspfandrecht, § 804 ZPO).

Verwertet wird die Sache meist durch Versteigerung. Der sich daraus ergebende Betrag wird dem Gläubiger ausgehändigt.

Es darf nicht mehr gepfändet werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

Praxistipp:
Bestimmte Sachen sind von der Pfändung ausgeschlossen. Sie sind in § 811 ZPO aufgelistet. Unpfändbar sind unter anderem dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Sachen wie Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, soweit der Schuldner diese Sachen zu seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt. Auch Nahrungsmittel für vier Wochen, Haustiere, künstliche Gliedmaßen und Brillen können nicht gepfändet werden. Höherwertige Sachen, die unpfändbar sind, können im Wege der Austauschpfändung durch geringwertige Gegenstände ersetzt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anschlusspfändung
Drittwiderspruchsklage
Eidesstattliche Versicherung
Gerichtsvollzieher
Lohnpfändung
Pfandrecht
Pfändung
Pfändung von Forderungen
Pfändungspfandrecht
Schuldnerverzeichnis
Vermögensverzeichnis
Versteigerung gepfändeter Sachen
Vollstreckungserinnerung
Zwangsvollstreckung

Ratgeber:

Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2

Norm:

§ 808 ZPO


 
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