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Pfändung von Forderungen
Pfändung von Forderungen

Liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, pfändet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts auf Antrag Forderungen, die dem Schuldner gegenüber Dritten zustehen (z.B. Lohn- und Unterhaltsansprüche).

Die Pfändung erfolgt durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und ist mit dessen Zustellung an den Dritten vollzogen.

Gegenstände der Pfändung können sein:

Geldforderungen,
Herausgabe- und Lieferansprüche,
andere Vermögenswerte.
Praxistipp:
Das Arbeitseinkommen unterliegt einem gewissen Pfändungsschutz, das heißt es sind bestimmte Teile des Arbeitseinkommens nicht pfändbar.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Pfändung beweglicher Sachen

Ratgeber:

Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2

Norm:

§ 829 ZPO


 
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