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Pfändungspfandrecht
Pfändungspfandrecht

Recht, das der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung erwirbt.

Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. Hat der Gläubiger das Pfandrecht erworben, besteht es unabhängig davon fort, ob die vollstreckbare Forderung, die zum Erwerb des Pfandrechts geführt hat, fortbesteht oder nicht. Mit dem Pfandrecht steht dem Gläubiger gegebenenfalls der Anspruch auf Herausgabe (nur an den Gerichtsvollzieher), auf Besitzschutz und auf Schadensersatz zu.

Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach den Regelungen zur Zwangsvollstreckung in der Zivilprozessordnung.

An einer gepfändeten Sache können auch mehrere Pfändungspfandrechte bestehen. Dabei geht die frühere Pfändung der späteren vor (sog. Rangverhältnis). Allerdings ist auch ein gleicher Rang mehrerer Pfändungspfandrechte möglich.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Pfandrecht
Pfändung von Forderungen
Vollstreckungsgericht
Zwangsvollstreckung
Gerichtsvollzieher

Norm:

§ 804 ZPO


 
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