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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Pfandrecht |
Pfandrecht
Recht eines Gläubigers, sich zur Sicherung einer Forderung unter bestimmten Umständen aus der Verwertung einer Sache zu befriedigen.
Das Pfandrecht ist im Dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - dem Sachenrecht - geregelt (§§ 1113 - 1296 BGB)
Pfandrechte werden unterteilt in:
Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, §§ 1113 - 1203 BGB)
Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1204 - 1296 BGB)
Grundpfandrechte werden nach den Regeln, die für die Übertragung des zu verpfändenden Rechts gelten, bestellt.
Bei den Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten werden wiederum unterschieden:
gesetzliche Pfandrechte:
Sie entstehen ohne darauf gerichtete Einigung allein durch das Vorliegen gesetzlich bestimmter Umstände.
vertragliche Pfandrechte:
Sie entstehen durch vertragliche Vereinbarung.
Zu den Kraft Gesetzes entstehenden Pfandrechten zählen beispielsweise:
das Pfandrecht des Unternehmers aus Werkvertrag
die Pfandrechte des Spediteurs, Lagerhalters oder Frachtführers
das Pfandrecht des Vermieters
Ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht an einer beweglichen Sache setzt eine Übergabe der verpfändeten Sache voraus ("Faustpfandrecht", § 1205 BGB).
Da dies im Geschäftsleben nur schwer durchführbar ist, wurde das Pfandrecht weitestgehend durch die Sicherungsübereignung verdrängt.
Die Ausübung eines Pfandrechts kann erfolgen, soweit Pfandreife besteht, also wenn die zu sichernde Forderung fällig ist (§ 1228 BGB). Handelt es sich um bewegliche Sachen, werden diese dann in einer öffentlichen Versteigerung verkauft.
Das Pfandrecht endet, wenn die Forderung erlischt, die dem Pfandrecht zugrunde liegt (Akzessorietät).
Nur Grundschuld und Rentenschuld sind nicht akzessorisch.
Praxistipp:.
In der Zwangsvollstreckung gewährt ein vertragliches Pfandrecht ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 Zivilprozessordnung, ZPO), in der Insolvenz hingegen lediglich ein Absonderungsrecht (§ 48 Insolvenzordnung, InsO).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Absonderung
Grundschuld
Hypothek
Insolvenz
Kreditsicherung
Pfandrecht/ vertraglich
Pfändungspfandrecht
Sachenrecht
Übereignung
Übersicherung
Unternehmerpfandrecht
Vermieterpfandrecht
Werkunternehmerpfandrecht
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 1113 BGB
§ 1204 BGB |
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