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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Pflichtteil |
Pflichtteil
Gesetzlicher Mindesterbteil bestimmter naher Angehörige des Erblassers.
Sind bestimmte Abkömmlinge des Erblassers durch eine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie von den Erben den Pflichtteil verlangen. Jedoch sind nicht alle Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt. Entferntere Verwandte (Geschwister und Vorfahren) haben kein Recht auf den Pflichtteil.
Pflichtteilsberechtigt sind nur:
die Eltern des Erblassers
die Abkömmlinge des Erblassers
der Ehegatte des Erblassers
Der Pflichtteil beträgt ½ des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Geldanspruch, der sich gegen die (testamentarischen) Erben richtet.
Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Der Erblasser kann den Pflichtteil nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen entziehen:
wenn der Abkömmling dem Erblasser selbst, seinem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben trachtet
wenn der Abkömmling dem Erblasser oder den Ehegatten vorsätzlich misshandelt hat
wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat
wenn der Abkömmling dem Erblasser gegenüber Unterhaltspflichten böswillig verletzt hat
wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und kann vererbt, übertragen und unter bestimmten Voraussetzungen auch gepfändet werden.
Bestimmte Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten vor dem Erbfall sind auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs anzurechnen, so dass sich dieser verringert.
Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tode Schenkungen an Dritte getätigt, ist der Wert der verschenkten Gegenstände dem Nachlass hinzuzurechnen. Dadurch erhöht sich auch der Pflichtteilsanspruch. Die Erhöhung kann der Pflichtteilsberechtigte als eigenen Anspruch (Pflichtteilsergänzungsanspruch) gegen die Erben geltend machen.
Wird ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe eingesetzt, ist sein Erbteil aber geringer als es sein Pflichtteil sein würde, so hat er gegen die anderen Erben einen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz.
Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann eine ihm zugedachte Erbschaft auch ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil beanspruchen. Das macht Sinn, wenn der ihm durch letztwillige Verfügung zugedachte Erbteil zwar größer ist als der Pflichtteil, aber mit umfangreichen Verpflichtungen (z. B. Vermächtnis, Nacherbfolge) belastet ist, die den tatsächlichen Wert des Erbteils schmälern.
Praxistipp:
Durch die Übertragung von Vermögensgegenständen unter Lebenden kann der Pflichtteilsanspruch beschränkt werden, wenn der Übertragende die nächsten zehn Jahre (nach vollzogener Schenkung) überlebt. Dies gilt nicht bei Schenkungen unter Ehegatten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abkömmlinge
Ausschlagung einer Erbschaft
Erbe
Erbfolge
Erbrecht des Ehegatten
Erbvertrag
Erbverzicht
Enterbung
Schenkung
Testament
Verjährung
Ratgeber:
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2303 BGB |
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