|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Polizeitätigkeit/ repressive |
Polizeitätigkeit/ repressive
Wahrnehmung strafverfolgender Aufgaben durch die Polizei.
Innerhalb des Strafprozesses obliegt der Polizei im Ermittlungsverfahren das Recht und die Pflicht, Ermittlungen einzuleiten und im tatsächlichen Sinne auch durchzuführen. Dabei ist sie zwar rechtlich an die Anweisungen der Staatsanwaltschaft gebunden, in der Praxis jedoch weitgehend frei. Die Polizei hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich über ihre Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Es obliegt dann der Staatsanwaltschaft, ob sie die Ermittlungen an sich zieht und abschließende Vernehmungen selbst durchführt. Da oftmals bestimmte Abteilungen der Polizei größere Sachkunde besitzen, wie beispielsweise bei Wirtschafts-, Rauschgift- oder Bandenkriminalität, verbleiben die Ermittlungen oftmals weitgehend bei der Kriminalpolizei.
Die Polizei gehört zu den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. In dieser Eigenschaft sind ihr im Rahmen der Strafverfolgung und -vollstreckung zahlreiche Eilkompetenzen bei Gefahr im Verzug verliehen.
Hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen polizeiliche Maßnahmen ist zu differenzieren:
Die einzelnen Befugnisse der Polizei hinsichtlich ihrer Wahrnehmung von repressiven Aufgaben ergeben sich aus der Strafprozessordnung (StPO) und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG).
Von der repressiven ist die präventive Verwaltungstätigkeit der Polizei zu unterscheiden.
Die Trennung hat Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von polizeilichen Handlungen und für die Bestimmung des Rechtsweges.
Praxistipp:
Wird jemand von der Polizei beschuldigt oder verdächtig, ist er nicht verpflichtet, vor der Polizei Aussagen zu machen. Er kann sich auf sein Schweigerecht berufen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschuldigter
Ermittlungsverfahren
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Observation
Ordnungswidrigkeit
Polizeitätigkeit/ präventive
Polizeirecht
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Vollstreckung
Zwangsmittel in der StPO
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 53 OWiG
§ 158 StPO
§ 159 StPO
§ 163 StPO |
|
|