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Postmortale Vollmacht
Postmortale Vollmacht

Als postmortale Vollmacht wird die Vollmacht bezeichnet, die aufschiebend befristet ist und erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird.

Das Erbe geht zwar unverzüglich mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über, diese sind aber erst mit der Erteilung des Erbscheins verfügungsberechtigt. Dies führt zu einer zeitweisen Handlungsunfähigkeit der Erben.

Die postmortale Vollmacht erfordert keine bestimmte Form, sie sollte aus Beweisgründen aber mindestens schriftlich erteilt werden.

Ausnahmen von der Formfreiheit sind Vollmachten über Rechtsgeschäfte, die eine bestimmte Form erfordern, z. B. Grundstücksgeschäfte. Sie müssen, wenn sie unwiderruflich sind, in der Form abgeschlossen werden, die das Rechtsgeschäft erfordert. Eine Vollmacht, die unwiderruflich einen Grundstücksverkauf ermöglicht, muss daher notariell beurkundet werden.

Bevollmächtigt werden kann jede Person, auch der Testamentsvollstrecker und der Erbe.

Die Vollmachten können jederzeit durch den oder die Erben widerrufen werden und sind dann hinfällig.

Praxistipp:
Einige Banken haben interne Formulare, die zur Erteilung einer postmortalen Vollmacht über Konten genutzt werden sollten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Testament
Testamentsvollstrecker

Ratgeber:

Erbvertrag
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht


 
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