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Postulationsfähigkeit
Postulationsfähigkeit

Unter Postulationsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können. Erst durch die Postulationsfähigkeit wird dem prozessualen Handeln (z.B. die Rücknahme einer Klage) die rechtserhebliche Erscheinungsform gegeben.

In bestimmten Verfahren (z.B. vor dem Amtsgericht oder dem Arbeitsgericht) kann sich die Partei selbst oder durch eine von ihr gewählte Person vertreten lassen - sogenannter Parteiprozess.

Vor einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem Bundesgerichtshof, dem Familiengericht (aber Ausnahmen) oder dem Landesarbeitsgericht kann nur ein zugelassener Rechtanwalt rechtswirksame Handlungen vornehmen - sogenannter Anwaltsprozess.

Praxistipp:
Erscheint im Anwaltsprozess die Partei ohne den sie vertretenden Anwalt, liegt in der Regel Säumnis vor und es ergeht ein Versäumnisurteil.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Rechtsanwaltszwang


 
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