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Preisangabe
Preisangabe

Auszeichnung des Preises durch gewerbs- oder geschäftsmäßige Warenhändler und Dienstleister.

Als Verbraucherschutzvorschrift regelt die Preisangabenverordnung (PAngV), wie geschäftsmäßig handelnde Verkäufer ihre Preise gegenüber dem Verbraucher anzugeben haben.

Grundsätzlich sind dabei die Endpreise inklusive Umsatzsteuer auszuzeichnen. Werden die Preise aufgegliedert, sind die Endpreise hervorzuheben.

Im Handel hat die Angabe auf Preisschildern, die unmittelbar an der Ware angebracht sind, oder auf Regalen erfolgen. Der Versandhandel kann Kataloge, Dienstleister Preisverzeichnisse verwenden. In jedem Fall muss der angegebene Preis eindeutig dem entsprechenden Angebot oder der entsprechenden Werbung zugeordnet werden können sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.

Der Versandhandel hat zusätzlich explizit darauf hinweisen, dass die Preise die Steuer einschließen. Er hat die anfallenden Versandkosten gesondert anzugeben, soweit diese berechnet werden.

Warenhändler müssen sowohl bei Fertigpackungen, als auch offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeben (Preis pro Liter, pro Kilogramm, pro Meter). Das gilt nicht bei Parfums, rein kosmetischen Artikeln, Blumen und Pflanzen, Antiquitäten und Kunstgegenständen sowie beim Verkauf in Warenautomaten oder als Dienstleistung (Gaststätte). Ausgenommen sind auch kleine Einzelhandelsgeschäfte, in denen der Kunde überwiegend bedient wird.

Die Verpflichtungen zur Preisangabe gelten entsprechend für Strom-, Wasser-, Abwasser- und Wärmelieferanten. Hier sind die Endpreise je Kubikmeter beziehungsweise je Kilowattstunde zwingend auszuzeichnen.

Kreditunternehmen müssen den effektiven Jahreszins angeben, in dem alle durch die Kreditgewährung entstehenden Kosten einzurechnen sind (Ausnahmen: Kontoführungsgebühren, Überweisungsgebühren, Kreditsicherungskosten).

Gaststätten, Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthöfe) und Parkplatzvermieter sind verpflichtet, neben dem Eingang ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise einschließlich Bedienung und sonstige Servicekosten für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke beziehungsweise die Beherbergung oder den Stellplatz ersichtlich sind.

Tankstellen müssen die Kosten je Liter Treibstoff so veröffentlichen, dass sie bereits für den herannahenden Fahrer von der Straße aus deutlich erkennbar sind. Auf Autobahnen reicht die Angabe im Einfahrtsbereich der Tankstelle.

Verstöße gegen die Vorschriften der PAngV sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Praxistipp:
Preise dürfen grundsätzlich auch gegenüber gestellt werden (z. B. Alt gegen Neu).



siehe hierzu auch:

Norm:

§1 PAngV


 
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