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Privatklageweg
Privatklageweg

Gerichtsverfahren innerhalb des Strafprozesses, bei dem Straftaten durch den Verletzten verfolgt werden.

Die Privatklage durchbricht das im Strafrecht vorherrschenden Offizialprinzip, wonach nur eine staatliches Organ (Staatsanwaltschaft) zur Anklage befugt ist.

Die Regelungen zur Privatklage in den §§ 374 bis 394 der Strafprozessordnung (StPO) bestimmen, dass bei bestimmten Delikten, die die Allgemeinheit weniger berühren, der Staatsanwalt von der öffentlichen Klage absehen kann.

Er kann nun an Stelle der Staatsanwaltschaft den staatlichen Strafanspruch durchsetzen.

Wegen des bestehenden Strafmonopols des Staates und des damit verbundenen Verbots der Selbstjustiz ist der Privatklageweg auf wenige, im Gesetz abschließend aufgezählte Delikte beschränkt.

Sie kann nur erhoben werden, wenn

der Täter einem der in §374 der Strafprozessordung (StPO) genannten Privatklagedelikte beschuldigt wird
und
kein Interesse an der Einleitung eines Strafverfahrens besteht (§376 StPO)
und
ein Sühneversuch vor einer nach Landesrecht bestimmten Stelle, der für die meisten Privatklagedelikte vorgeschrieben ist, erfolglos geblieben ist (§ 380 StPO).
Zu den Privatklagedelikten gehören:

der Hausfriedensbruch
die Beleidigung
die einfache und die fahrlässige Körperverletzung
die Sachbeschädigung
Die Privatklage kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift erfolgen. Das weitere Verfahren entspricht dem Vorgehen des Gerichts nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft, an deren Stelle der Privatkläger tritt, kann das Verfahren jederzeit übernehmen, wodurch der Privatkläger aus dem Verfahren ausscheidet.

Soweit die Privatklage zulässig ist, ist dem Geschädigten ein Klageerzwingungsverfahren verwehrt.

Gegen einen Jugendlichen ist die Privatklage unzulässig (§ 80 JGG).

Praxistipp:
Nachteil der Privatklage ist, dass der Privatkläger das Kostenrisiko trägt. Wir der Täter nicht verurteilt, kann der Privatkläger - wie im Zivilprozess - mit dem entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten belastet werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gerichtskostenvorschuss
Klageerzwingungsverfahren
Strafprozess
Strafrecht

Norm:

§ 172 StPO
§ 374 StPO


 
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