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Probearbeitsverhältnis
Probearbeitsverhältnis

Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Erprobung.

Im Gegensatz zur Probezeit ist ein Probearbeitsverhältnis ein befristetes Verhältnis. Mit Ablauf des Probearbeitsverhältnisses endet das Arbeitnehmerverhältnis automatisch. Es bedarf auch keiner besonderen Schriftform durch den Arbeitgeber.

Möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Ablauf des Probearbeitsverhältnisses behalten, muss er einen neuen Vertrag machen. Das Probearbeitsverhältnis ist somit eine Sonderform eines befristeten Arbeitsvertrages.

Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) muss für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages grundsätzlich ein sachlicher Grund vorliegen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn:

der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen.
Ausnahmsweise ist auch eine sachgrundlose Befristungen zulässig - jedoch nur für eine Maximaldauer von zwei Jahren. An eine Befristung mit Sachgrund darf sich aber keine sachgrundlose Befristung anschließen. Außerdem bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages dann keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat.

Während des Probearbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber nur dann ordentlich kündigen, wenn eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.

Praxistipp:
Der Befristungsgrund muss ausdrücklich vereinbart sein. Im Zweifel ist andernfalls von der Vereinbarung einer Probezeit auszugehen.

siehe hierzu auch:


Lexikon:

Befristetes Arbeitsverhältnis
Probezeit

Ratgeber:

Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2

Norm:

§ 14 TzBfG


 
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