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Probebeamter
Probebeamter

Als einen Probebeamten bzw. Beamten auf Probe bezeichnet man einen Beamten, der zunächst nicht auf Lebenszeit berufen wird, sondern sich zunächst während der Probezeit bewähren muss.

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist bei Eignung spätestens nach fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.

Während der Probezeit unterliegt der Probebeamte denselben Rechten und Pflichten wie eine Beamter auf Lebenszeit.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beamte
Beamtenverhältnis/ Beendigung

Norm:

§ 3 BRRG
§ 15 BRRG


 
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