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Produktbeobachtungsfehler
Produktbeobachtungsfehler

Fehler eines Produktes, der sich erst nach dessen Inverkehrbringen zeigt.

Jedem Warenhersteller trifft nach dem Inverkehrbringen seines Produktes die Pflicht, sein Produkt auf noch unbekannte gefährliche Eigenschaften und versteckte Mängel hin zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht).

Dabei muss er sich auch über andere Gefahren informieren, die aus der Verwendung oder falschen Handhabe des Produkts folgen können.
Entsprechende Erkenntnisse hat er an die Verbraucher weiterzugeben.

Bei Produkten, deren Verwendung zu Personenschäden führen kann, ist grundsätzlich eine aktive Produktbeobachtung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass ein Beauftragter vorzusehen ist, der Kundenbeschwerden, Mängelanzeigen, Testberichte, wissenschaftliche Veröffentlichungen und die Entwicklung von Konkurrenzprodukten unter Sicherheitsgesichtspunkten sammelt und auswertet.

Falls bei der Produktverwendung allenfalls mit Sachschäden begrenzten Umfanges zu rechnen ist, kann die passive Produktbeobachtung ausreichen. Dies bedeutet die Auswertung der dem Hersteller übermittelten Informationen über Produktmängel und über Schäden, die bei der Produktbenutzung eingetreten sind.

Die Pflicht zur Produktbeobachtung ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Nur wenn der Hersteller das Verhalten seiner Produkte in der Praxis beobachtet, ist er in der Lage, bisher nicht bekannte Gefahren zu erkennen und für Abhilfe zu sorgen.

Bei einem Produktbeobachtungsfehler handelt es sich nicht um einen Produktfehler im Sinne von § 3 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), da das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit (noch) erfüllt hat. Insoweit ist eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem ProdHaftG ausgeschlossen.

Der Hersteller kann allerdings nach den allgemeinen deliktischen Regeln (Produzentenhaftung) für eintretende Schäden haftbar gemacht werden, wenn er seiner Produktbeobachtungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Das hierfür nötige Verschulden muss jedoch nachgewiesen werden.

Praxistipp:
Soweit der Hersteller von Gefahren Kenntnis erlangt, muss er Warnungen aussprechen. Gegebenenfalls sind sogar Rückrufaktionen nötig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Delikt
Fabrikationsfehler
Instruktionsfehler
Konstruktionsfehler
Produkthaftung
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Produzentenhaftung
Schuldrecht
Verkehrssicherungspflicht
Verschuldenshaftung

Norm:

§ 823 BGB


 
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