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Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Gesetzliche Regelung, die Herstellern von Produkten für bestimmte Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit der Produkte entstanden sind, eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt.

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) wurde im Zuge der Angleichung der europäischen Normen im Jahre 1989 eingeführt.

Im Rahmen des ProdHG haftet der Hersteller für die Folgeschäden, die bei der Benutzung seiner Produkte entstehen.

Insbesondere gilt dies für:

Körperschäden
Gesundheitsschäden
Sachschäden
Für Sachschäden erfolgt eine Haftung - anders als bei der Produzentenhaftung - nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht erfasst sind zudem Entwicklungsgefahren, reine Vermögensschäden, Arzneimittelschäden und Nuklearschäden.

Haften muss der Hersteller, wenn die Rechtsgutsverletzung durch einen Fehler des Produkts verursacht worden ist und keine der in § 1 Absätze 2 und 3 ProdHaftG genannten Ausschlussgründe eingreifen.


Der Produktbegriff des § 2 ProdHaftG darf sehr weit interpretiert werden. Erfasst sind sowohl industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware wie Spezialanfertigungen, auch Teile einer anderen beweglichen und unbeweglichen Sache und auch die Elektrizität.
Ein Produktfehler liegt vor, wenn das Produkt zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit entspricht. Damit sind Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler und Konstruktionsfehler vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfasst, nicht jedoch Produktbeobachtungsfehler.
Das Maß der zu erwartenden Sicherheit bestimmt sich nach der Art des Produktes, nach dem zu erwartenden Kundenkreis sowie nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Zudem haftet der Hersteller nur, falls das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wurde; für einen Missbrauch ist er nicht verantwortlich. Zwischen dem Fehler und dem Schadenseintritt muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Beweislast sowohl hierfür wie auch für das Vorliegen eines Fehlers liegt beim Geschädigten.

Die Haftung kann vertraglich nicht im Voraus ausgeschlossen werden (§14 ProdHaftG).

Der Haftungsumfang des Herstellers ist in den §§ 7ff. ProdHaftG geregelt.

Wichtig dabei:

Für Personenschäden, die durch dasselbe Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden sind (§10 ProdHaftG), besteht eine Haftungshöchstsumme (85 Millionen Euro).
Für Sachschäden ist eine Selbstbeteiligung von 500 Euro festgeschrieben (§ 11 ProdHaftG).
Der Anspruch des Geschädigten:

verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
erlischt zehn Jahre nachdem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat.
Praxistipp:
Die Ansprüche aus dem ProdHaftG können neben etwaigen Ansprüchen aus Vertrag und unerlaubter Handlung (insbesondere der Produzentenhaftung) geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie beispielsweise auch für Schäden an der Sache selbst eintritt und weder Haftungsgrenze noch Selbstbeteiligung gilt. Allerdings bedarf es hier eines Verschuldens des Herstellers, das jedoch laut Rechtsprechung im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Delikt
Fabrikationsfehler
Gefährdungshaftung
Instruktionsfehler
Konstruktionsfehler
Produktbeobachtungsfehler
Produkthaftung
Produzentenhaftung

Norm:

§ 1 ProdHaftG


 
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