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Produzentenhaftung
Produzentenhaftung
Verschuldensabhängige Haftung des Produzenten für Schäden, die durch ein fehlerhaftes, von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt verursacht wird.

Die Produzentenhaftung ist eine von der Rechtsprechung entwickelte spezielle Ausprägung der deliktischen Haftung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Anspruchsgrundlage ist § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Produzent einer Ware ist dafür verantwortlich, dass von der von ihm in Verkehr gebrachten Ware so wenig wie möglich Gefahren ausgehen.

Falls der Hersteller dies schuldhaft unterlässt, so ist er jedem gegenüber schadensersatzpflichtig, der befugtermaßen in den Gefahrenbereich der Sache gekommen ist.

Das rechtliche Konstrukt ist erforderlich, weil zwischen Hersteller und Endverbraucher in der Regel keine vertraglichen Beziehungen bestehen, sodass es an vertraglichen Ansprüchen des Endverbrauchers gegen den Hersteller fehlt.

Die verschuldensunabhängige Produzentenhaftung nach dem BGB ist von der verschuldensunabhängigen Produkthaftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) zu unterscheiden, auch wenn sich vielfache Überschneidungen ergeben. Zwar bietet das ProdHaftG verschiedene Beweiserleichterungen, jedoch sind diverse Schäden von der Anwendung des ProdHaftG ausgeschlossen, die Haftungshöhe teilweise begrenzt und nur nicht gewerbliche Abnehmer geschützt. Beide Ansprüche können gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden.

Die Produzentenhaftung greift bei:

Konstruktionsfehlern
Fabrikationsfehlern
Instruktionsfehlern
Produktbeobachtungsfehlern
Als haftende Produzenten kommen neben industriellen Herstellern auch Produktionsleiter mit herausgehobener und verantwortlicher Stellung, Inhaber von Klein- und Familienbetrieben, Zulieferer und Importeure.

Wesen der Produzentenhaftung ist:

Soweit einer der genannten Fehler vorliegt, wird durch eine von der Rechtsprechung anerkannte Beweislastumkehr das zur deliktischen Haftung nötige Verschulden des Produzenten vermutet.
Der Geschädigte muss allerdings zuvor den objektiven Fehler des Produktes, die Rechtsgutverletzung sowie den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Rechtsgutverletzung beweisen.

Die Beweislastumkehr wird damit begründet, dass der Geschädigte meist nicht in der Lage ist, betriebsinterne Vorgänge zu überschauen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beweislast im Zivilprozess
Delikt
Fabrikationsfehler
Instruktionsfehler
Konstruktionsfehler
Produktbeobachtungsfehler
Produkthaftung
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Schadensersatz
Schuldrecht
Verschuldenshaftung

Ratgeber:

Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2


Norm:

§ 823 BGB


 
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