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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Prokura |
Prokura
Vollmacht, die eine natürliche Person zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt.
Sie ist in den Paragrafen 48 bis 53 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt.
Der Inhaber der Prokura wird Prokurist genannt.
Der Umfang der aus einer Prokura erwachsenden Vertretungsbefugnis ist gesetzlich vorgeschrieben.
Das dient dem besonderen Verkehrsschutzbedürfnis im Handelsverkehr.
Die Prokura berechtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Es besteht keine Beschränkung auf branchenübliche Geschäfte.
Eine Beschränkung der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam - außer der Dritte kennt die Beschränkung.
Der Prokurist darf allerdings nicht vornehmen:
Privatgeschäfte des Kaufmanns
die Veräußerung von Grundstücken
die Erteilung einer Prokura
die Anmeldung von Handelsregistereintragungen
die Unterzeichnung von Bilanzen und Steuererklärungen
die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder die Auflösung der Firma
Die Erteilung der Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
Dabei kann eine Einzelprokura an eine einzelne Person oder eine Gesamtprokura an mehrere Personen erfolgen. Im letzteren Fall können die Prokuristen nur gemeinschaftlich handeln.
Die Prokura erlischt durch:
Widerruf des Kaufmanns
Beendigung des Grundverhältnisses (z. B. Anstellungsvertrag mit dem Prokuristen, § 168 BGB)
Tod des Prokuristen, da die Prokura nicht übertragbar oder vererblich ist (§ 52 Absatz 2 HGB)
Verlust der Kaufmannseigenschaft des Gewerbetreibenden
Aufgabe des Handelsgewerbes
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kaufmanns (§ 115 Insolvenzordnung, InsO)
Die Erteilung und Löschung der Prokura sind zum Handelsregister einzutragen.
Allerdings hat diese Eintragung lediglich eine feststellende Wirkung, die Prokura ist also auch ohne Eintragung wirksam.
Wird jedoch eine der Widerruf nicht im Handelsregister eingetragen, so kann sich jeder, der das Erlöschen nicht kennt, auf das weitere Bestehen der im Handelsregister eingetragenen Vollmacht verlassen (negative Publizität des Handelsregisters, § 15 Absatz 1 HGB).
Die Prokura ist von der bloßen Handlungsvollmacht zu unterscheiden.
Praxistipp:
Der Prokurist hat Verträge neben seinem Namen mit der Firma und einem Zusatz für die Prokuristenstellung zu unterschreiben (§ 51 HGB). Gebräuchlich sind die lateinischen Kürzel "pp." und "ppa." (pro procura).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Firma
Grundstück
Gutgläubiger Erwerb vom Kaufmann
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Handlungsvollmacht
Insolvenz
Kaufmann
Stellvertretung
Norm:
§ 48 HGB |
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