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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Prozessvergleich |
Prozessvergleich
Vergleich, der vor einem deutschen Gericht oder vor einer anerkannten Gütestelle zur gütlichen Beilegung eines anhängigen Rechtsstreits geschlossen wird.
Der Prozessvergleich besitzt eine so genannte "Doppelnatur".
Er ist zugleich materiell-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beziehungsweise des § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und verfahrensbeendende Prozesshandlung.
Deshalb müssen sowohl die Voraussetzungen für einen wirksamen Vergleichsvertrag (§ 779 BGB, § 54 VwVfG), als auch alle Prozesshandlungsvoraussetzungen (z. B. wirksame Prozessvertretung) vorliegen.
Formal ist der Prozessvergleich im Zivilprozess nur wirksam, wenn
er in mündlicher Verhandlung vor dem Gericht zu Protokoll erklärt wurde
oder
im schriftlichen Vorverfahren ein Vergleichsvorschlag des Gerichts schriftlich von beiden Parteien angenommen worden ist und das Gericht das Zustandekommen durch Beschluss festgestellt hat (§ 278 Absatz 6 Zivilprozessordnung, ZPO).
Im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren kann er
zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters
oder
durch schriftliche Annahme eines als Beschluss ergangenen Vorschlags des Gerichts
geschlossen werden (§§ 106 VwGO, 101 SGG).
Die gerichtliche Protokollierung ersetzt alle unter Umständen nach bürgerlichem Recht geforderten Formerfordernisse (§§ 127a, 129 Absatz 2 BGB).
Neben den im Vergleich vereinbarten Regelungen hat der wirksame Prozessvergleich prozessuale Wirkungen:
Er beendet unmittelbar den Rechtsstreit und die Rechtshängigkeit des Verfahrens.
Er stellt einen Vollstreckungstitel (§ 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO, § 168 Absatz 1 Nr. 3 VwGO) dar, soweit der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Ein Prozessvergleich wird häufig unter einer materiell-rechtlichen Bedingung, insbesondere eines Widerrufsvorbehaltes, geschlossen. In diesem Fall hängen die prozessualen Wirkungen des Vergleichs vom Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung ab.
Innerhalb des Vergleichs können auch Regelungen über Fragen, die außerhalb des Prozesses liegen, getroffen werden und unbeteiligte Dritte einbezogen werden.
Praxistipp:
Treffen die Parteien keine Regelung über die Kosten des Verfahrens, so werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (§ 98 Satz 1 ZPO). Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die außergerichtlichen Kosten von jeder Partei selbst zu tragen sind. Die Parteien können jedoch eine von § 98 ZPO abweichende Kostenregelung vereinbaren oder um eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bitten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anhängigkeit
Anwaltsvergleich
Bedingung
Beschluss
Formvorschriften
Rechtsanwaltszwang
Rechtshängigkeit/ Verwaltungsprozess
Rechtshängigkeit/ Zivilprozess
Vergleich
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Vollstreckungstitel
Zivilprozess
Ratgeber:
Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2
Norm:
§ 101 SGG
§ 106 VwGO
§ 168 VwGO
§ 794 ZPO |
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