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Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht
Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht

Bestimmte zivilrechtliche Tatbestände im Bereich der unerlaubten Handlungen setzen die Widerrechtlichkeit einer Handlung voraus.

Widerrechtlich ist eine Handlung, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ein Rechtsgut verletzt worden ist. Der Verletzungserfolg führt automatisch zur Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) der Handlung.

Liegen jedoch Rechtfertigungsgründe vor, entfällt die Rechtswidrigkeit der Handlung und damit der entsprechende Anspruch.

Anerkannte Rechtfertigungsgründe sind:

der zivilrechtliche Notstand (§ 228),
die zivilrechtliche Notwehr (§ 227 BGB)
und die erlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB).


 
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