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Rechtsakte der EU
Rechtsakte der EU

Die Handlungsformen der Europäischen Union (EU) sind:

Verordnungen,
Richtlinien,
Entscheidungen
sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.
Verordnungen sind die "Gesetze" der Gemeinschaft.

Verordnungen stellen damit immer eine generell-abstrakte Regelung dar.
Sie sind verbindlich und gelten unmittelbar, d.h. eine Verordnung bedarf weder eines innerstaatlichen "Transformationsaktes" noch einer Bekanntgabe nach nationalem Recht.

Richtlinien wenden sich ausschließlich an die Mitgliedsstaaten.

Diese sind verpflichtet, die Richtlinie innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umzusetzen.
Wird eine Richtlinie nicht umgesetzt, so:

kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedsstaat eingeleitet werden.
kann sich der Bürger unter Umständen unmittelbar gegenüber dem einzelnen Staat auf die Richtlinie berufen.
kann der Bürger unter Umständen einen Schadensersatzanspruch gegen den einzelnen Staat haben (z.B. die Pauschalreise-Richtlinie).
Entscheidungen dienen der Regelung eines Einzelfalls.

Sie können sich sowohl an einzelne Personen als auch an Mitgliedsstaaten richten.

Empfehlungen und Stellungnahmen sind unverbindlich, sie begründen weder Rechte noch Pflichten.

Auf Grund der Eigenständigkeit des Rechts der EU kann bei der inhaltlichen Bestimmung der Handlungsformen kein Vergleich mit innerstaatlichen Rechtsbegriffen erfolgen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Richtlinie/ Europarecht


 
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